Vorstand MKR

Stand: 08. Oktober 2021

Präsidentin
Dr. phil. habil. Gerlinde Schlenker

Stand: 20. Mai 2022

Vizepräsidentin 
Dr. phil. Petra Dollinger 

Geschäftsführerin:
Gabriele Bohl

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder. Er kann einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über die Anlage von Stiftungskapital, über langfristige Verpflichtungen zu Lasten des Mitteldeutschen Kulturrates und sonstige Verfügungen über dessen Bankkonten.
  2. Präsident und Vizepräsident schließen gemeinschaftlich zeichnend mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag ab. Der Geschäftsführer nimmt nach den Beschlüssen des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Stiftung wahr. Der Vorstand erteilt ihm in diesem Rahmen bestimmte Vollmachten.
  3. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe:
    a) die Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten und durchzuführen
    b) die Verwaltungsgeschäfte der Stiftung wahrzunehmen; hierzu zählen auch die Wahlverfahren
    c) die Wirtschafts-, Stellen- und Arbeitspläne, den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht auszuarbeiten. Der Jahresabschluss besteht aus einer Vermögensübersicht und einer Einnahmen-Ausgabenrechnung. Vermögensgegenstände sind mit den Zeitwerten, höchstens aber mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
  4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil, soweit er dazu eingeladen wird.
  5. a) Der Vorstand handelt und entscheidet nach Maßgabe des geltenden Rechts und der Satzung in eigener Verantwortung. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    b) Die gewählten Vorstandsmitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  6. Für die Besorgung von Stiftungsaufgaben entstandene angemessene und nachgewiesene Auslagen werden nach den zulässigen Höchstsätzen des Einkommensteuergesetzes und verauslagte Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet.
  7. Die Stiftung ist verpflichtet, die Vorstandsmitglieder angemessen gegen Schäden zu versichern, die diese bei Ausübung ihres Amtes durch fahrlässiges Handeln oder Nichthandeln verursacht haben können.

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